Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich aus den beiderseitigen Anwaltsgebühren sowie den Gerichtskosten, einschließlich etwaiger Kosten für Zeugen und Sachverständige, zusammen. Die Verteilung dieser Gesamtkosten richtet sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Verlierens. Die Partei, welche den Rechtsstreit vollständig verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits und hat damit dem Gegner die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Bei einem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen, werden die Kosten anteilig aufgeteilt.
Ausnahmen zu diesem Grundsatz gelten vor allem bei Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht sowie in Ehescheidungsverfahren. In Rechtstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht ist ein Erstattungsanspruch in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht per Gesetz ausgeschlossen, so dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang jeweils selbst tragen. Im Scheidungsverfahren trägt jeder Ehegatte die ihm entstandenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.