Wie heißt es so schön: „Über Geld spricht man nicht“. Man sollte es aber.
Denn ich sehe es nicht nur als meine Pflicht an, sondern erachte es als Gebot der Fairness und Selbstverständlichkeit, meinen Mandanten vorab mitzuteilen, welche Kosten Sie zu erwarten haben.
Abrechnung nach dem RVG
Zumeist erfolgt in meiner Kanzlei die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das hat für Sie mehrere Vorteile: In vielen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten gegenüber Dritten. Sie können sich die Anwaltskosten also „zurückholen“. Wurde nach RVG abgerechnet, sind diese Gebühren in diesen Fällen grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig.
Die Abrechnung nach dem RVG erfolgt über den sog. Gegenstands- oder Streitwert. Wird über eine bestimmte Summe gestritten, so ist diese Forderung der Höhe nach der Gegenstandswert. In Fällen, denen nicht zu beziffernde Forderungen zu grunde liegen, gibt es Richtwerte, wie hoch der Streitwert anzusetzen ist. Eine feste Grundregel ist jedoch immer: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühr des Anwaltes. Die einzelnen anzusetzenden Gebühren für die Tätigkeiten des Anwalts sind im RVG, dem sog. Vergütungsverzeichnis gesetzlich geregelt und gleichermaßen für alle Anwälte im Falle der Abrechnung nach dem RVG bindend.
Über die in Ihrem konkreten Fall voraussichtlich anfallenden Kosten (sowie mögliche Erstattungsansprüche gegen Dritte) informiere ich Sie gerne in einem ersten Beratungsgespräch. Die hierfür anfallende Erstberatungsgebühr wird selbstverständlich auf die weiteren nach dem RVG anfallenden Gebühren angerechnet.
Honorarvereinbarung
Neben der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG gibt es für die Honorargestaltung verschiedene Alternativen; üblich ist die Vereinbarung eines Pauschal- bzw. Festpreises für eine bestimmte Leistung oder die Vereinbarung eines Stundenhonorars.
Der Paketpreis hat für Sie den Vorteil, dass Sie bereits von Beginn an genau wissen, welche Leistungen Sie in Auftrag gegeben haben und wie hoch die Kosten sein werden, die auf Sie zukommen. Das Stundenhonorar spiegelt dafür den Leistungsaufwand am besten wieder, denn Sie zahlen exakt die Stunden, die ich für Ihren Fall aufgewendet habe.
Honorarvereinbarungen bieten sich insbesondere in der reinen Rechtsberatung und Rechtsgestaltung (etwa Vertragsgestaltung, AGB-Gestaltung) an, da hier eine adäquate Abrechnung nach dem RVG weder möglich, noch gesetzlich vorgesehen ist.
Für die anwaltliche Erstberatung sieht auch das RVG vor, dass Mandant und Anwalt eine Vergütungsvereinbarung schließen.
Beratungsvertrag, insbesondere für Dauerberatungen
Wussten Sie schon, dass Sie mit mir gegen eine monatliche Pauschale einen sogenannten Beratungsvertrag abschließen können? Sprechen Sie mich an und ich unterbreite Ihnen ein auf Sie und Ihr Unternehmen zugeschnittenes faires Angebot.
In Höhe der gesetzlichen Gebühren übernimmt oft eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Gerne prüfe ich für Sie, ob Ihre Rechtschutzversicherung im konkreten Fall greift.
Bei geringerem Einkommen haben Sie mitunter Anspruch auf Beratungshilfe für meine außergerichtliche Tätigkeit oder Prozesskostenhilfe im Falle eines Prozesses. Näheres dazu erfahren Sie unter Bundesrechtsanwaltskammer ~ Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wird ein Prozess gewonnen oder muss der Gegner bei einer außergerichtlichen Tätigkeit das Anwaltshonorar übernehmen, besteht grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht. Besonderheiten gelten allein im arbeitsgerichtlichen Verfahren.