Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Niemand soll aus finanziellen Gründen auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten müssen. So sollen auch Bedürftige mit geringem Einkommen die anwaltliche Beratung, die außergerichtliche anwaltliche Vertretung und die Kostenübernahme eines Prozesses ermöglicht werden, sodass sie ihre Rechte wahren können. Dafür sorgen die Beratungs- und Prozesskostenhilfe. 

Bei “Bedürftigkeit” kann für Sie diese Hilfe für eine erste Beratung und die außergerichtliche Tätigkeiten (Beratungshilfe) und gerichtliche Verfahren (Prozesskostenhilfe – PKH) bei Gericht beantragt werden. Dabei handelt es sich nicht um Almosen des Staates, sondern um einen gesetzlichen Anspruch eines jeden Bedürftigen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Ab wann jemand als “bedürftig” gilt, ist gesetzlich geregelt. Dies ist in etwa dann der Fall, wenn Sie ein geringes Einkommen (z.B. ALG 2, ALG 1, geringe Rente, geringen Lohn) oder zwar ein mittleres Einkommen, aber hohe Ausgaben für Miete, Kredite, etc. haben. Außerdem muss Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg haben. Beides ist Voraussetzung für die Bewilligung und wird vom Gericht geprüft.

In Bußgeld- und Strafsachen besteht keine Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, hier kommt jedoch in Einzelfällen die Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht.

Selbstverständlich kommt die Inanspruchnahme dieser staatlichen Hilfen nur dann in Betracht, wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen bzw. wenn diese nicht eintritt.

Weitere Informationen zum Thema “Beratungshilfe” und “Prozesskostenhilfe” finden Sie hier.

Die Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe können Sie in meiner Kanzlei ausgehändigt bekommen.